Rechtliche Grundlagen:
Art. 4 Führungsorgane (Quelle: Bundesgesetz)
Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:
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Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
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Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
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Sicherstellung der Führungstätigkeit; d. Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;
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Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf
bewaffnete Konflikte.